Verpackungsgesetz | Ab 2019 gilt das neue VerpackG


Vom neuen Verpackungsgesetz sind alle betroffen, die auch schon zuvor durch die Verpackungsverordnung in die Verantwortung genommen wurden. Das bedeutet: alle, die als Erstinverkehrbringer gelten. Jeder Hersteller oder Händler, der eine gefüllte Verpackung (damit sind die Hersteller der Verpackung an sich ausgeschlossen) zum ersten Mal an einen Kunden (B2C) ausgibt, muss sich an der Entsorgung beteiligen. Befindet sich der Hersteller nicht in Deutschland, und das Produkt wird nur von einem Importeur in den deutschen Verkehr gebracht, gilt dieser Importeur als Erstinverkehrbringer.

Zum Verpackungsmüll gehören auch ausdrücklich Um- und Versandverpackungen. Ein Onlinehändler, der ein bereits verpacktes Produkt in einem Versandkarton verschickt, muss auch für diesen Karton sowie für Füllmaterial und das Klebeband aufkommen. In diesem Bereich hat sich nichts geändert. Mehrwegverpackungen sind weiterhin von der Systembeteiligung entbunden.

Was sich allerdings geändert hat, ist die Registrierung. Wer ab dem 1. Januar 2019 nicht im öffentlichen Register LUCID angemeldet ist, kann keinen gültigen Vertrag mit einem dualen System abschließen und darf deshalb keine verpackten Waren in Deutschland verkaufen (Vertriebsverbot). Wer sich über das Gesetz hinwegsetzt, dem drohen empfindliche Strafen. Ist man nicht ordnungsgemäß registriert und bietet dennoch Waren an (ein tatsächlicher Verkauf ist nicht erforderlich), können bis zu 100.000 € Bußgeld pro Fall anfallen. Sollte man das Entsorgungsgesetz komplett ignorieren, sich also gar nicht an den Entsorgungskosten beteiligen, verdoppelt sich die Strafe.



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