Preisangabenverordnung (PAngV) – Neuerungen 2022


Seit Inkrafttreten der Novellierung der Preisangabenverordnung Ende Mai 2022 sind eine Reihe weiterer Punkte hinzugetreten.

Die für die Praxis relevanteste Änderung dürfte die Auszeichnung von Angeboten, Preisermäßigungen und Rabatten betreffen. Unternehmerinnen und Unternehmer unterliegen fortan einer erweiterten Informationspflicht hinsichtlich ermäßigter Preise. Diese umfasst vor allem die Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage als Referenzpreis. So wird den Kundinnen und Kunden eine bessere Einschätzung des Angebots ermöglicht. Der Anwendungsbereich der Informationspflicht betrifft nicht nur die Gegenüberstellung alter und neuer Preise, sondern beginnt bereits, wenn die Werbung den Eindruck einer Rabattierung erweckt. Ausgenommen von der Informationspflicht sind persönliche Angebote wie Rabatt-Gutscheine für den nächsten Einkauf und Rabatte auf Lebensmittel mit kurzer Resthaltbarkeit.

Auch hinsichtlich der Angabe von Grundpreisen beinhaltet die novellierte Preisangabenverordnung eine neue Regelung. Der Grundpreis muss nun grundsätzlich für 1 kg oder 1 l angegeben werden. Die Ausnahme, die zuvor für Waren mit einem Nenngewicht bzw. -volumen von unter 250 g oder 250 ml gemacht wurde, entfällt. Außerdem müssen die Grundpreise nicht mehr in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angegeben werden. Es reicht, wenn sie unmissverständlich, klar erkennbar, gut lesbar und auf einen Blick wahrnehmbar sind. Mit dieser Änderung, die in der Praxis eher von geringer Relevanz sein dürfte, reagiert die Gesetzgebung auf Kritik an dem bisherigen Näheerfordernis, das von Gerichten hinsichtlich EU-Recht infrage gestellt wurde.

Der Verkauf leichtverderblicher Lebensmittel mit geringer Resthaltbarkeit soll durch die Novellierung der PartG erleichtert werden, um der Verschwendung von Lebensmitteln entgegenzuwirken. Bei dieser Lebensmittelgruppe entfallen die Pflicht zur Angabe des Grund- sowie zur Angabe des Gesamtpreises zukünftig.

Außerdem beinhaltet die neue Preisangabenverordnung eine Regelung für die Preisauszeichnung an Ladesäulen für Elektrofahrzeuge. Der Preis, der für das Aufladen eines Pkw an der jeweiligen Ladestation fällig ist, muss fortan am Ladepunkt selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe zu finden sein. Legitim ist auch, dass der Preis auf einer kostenlos zugänglichen und registrierungsfreien Webseite aufgezeichnet wird, auf die an der Ladesäule verwiesen wird.



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