Ist dies nicht der Fall und kauft sowie veröffentlicht man manipulierte Bewertungen, ganz egal, ob das auf Amazon, Google oder dem eigenen Shop ist, handelt es sich um irreführende Werbung. Somit kann ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, kurz UWG, vorliegen. Konkret geht es dabei um § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Denn der Unternehmer macht in einem solchen Fall „unwahre und zur Täuschung geeignete Angaben“. Daraus entsteht für den Verbraucher ein übertriebenes oder verzerrtes Bild eines Produkts oder einer Dienstleistung, die nichts mit der Realität zu tun haben. Insofern wird der Verbraucher, der von der Echtheit der Rezension ausgeht, getäuscht oder zumindest in die Irre geführt.
Die Verlockung, einfach irgendwelche Bewertungen zu kaufen, ist logischerweise groß. Denn über diese lässt sich ein interessierter Käufer schneller im Kaufvorhaben überzeugen. Hinzukommt der Effekt, dass aus den ausschließlich positiven Bewertern ein verzerrtes Bild entsteht, sodass angenommen wird, dass das Produkt oder die Dienstleistung „wirklich“ gut sein muss. Die Überraschung tritt freilich erst dann ein, wenn das Bestellte geliefert wird. Wehe dem, der dann in der Kundenbetreuung den wütenden Käufer entgegennehmen muss.
Besonders die großen Marktplätze haben in der Vergangenheit mit immer mehr Misstrauen zu kämpfen. Denn gekaufte Bewertungen sind immer wieder Thema und so ist es nicht nur Amazon und eBay daran gelegen, die verstärkt auszusieben.